FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 01.10.1998
S 3197

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 01.10.1998 (S 3197) - DRsp Nr. 2008/83959

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 01.10.1998 - Aktenzeichen S 3197

DRsp Nr. 2008/83959

§ 145 BewG Zurückweisung von Sachverständigengutachten über den Nachweis des niedrigeren Grundstückswerts

Im Rahmen der Feststellung von Bedarfswerten hat ein Stpfl. die Möglichkeit, durch Sachverständigengutachten einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen. Zum Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts ist regelmäßig ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder des örtlich zuständigen Gutachterausschusses erforderlich.

Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder wird gebeten, zu der Frage, ob mit Mängeln behaftete Gutachten für die FÄ bindend sind, folgende Auffassung zu vertreten:

Ein vom Stpfl. vorgelegtes Gutachten zur Höhe des gemeinen Werts eines Grundstücks unterliegt der freien Beweiswürdigung. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das FA zu prüfen, ob das vorgelegte Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes geeignet ist. Enthält es Mängel, die den ermittelten Wert als zweifelhaft erscheinen lassen, ist der Nachweis nicht erbracht. Das Sachverständigengutachten ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.