FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 02.01.2008
S 2337 - 3 - V B 3

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 02.01.2008 (S 2337 - 3 - V B 3) - DRsp Nr. 2008/92324

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 02.01.2008 - Aktenzeichen S 2337 - 3 - V B 3

DRsp Nr. 2008/92324

Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen

Für Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2007 Folgendes:

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen sind grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) einkommensteuerpflichtig. Das gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Ein Steuerabzug ist bei Auszahlung der Aufwandsentschädigungen nicht vorzunehmen; bezogene Aufwandsentschädigungen sind von den Mandatsträgern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit Aufwendungen abgegolten werden, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

  • I. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates (Ratsmitglieder) gilt: