FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 03.06.2005
S 2282 - 32 - V B 3

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 03.06.2005 (S 2282 - 32 - V B 3) - DRsp Nr. 2008/88984

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 03.06.2005 - Aktenzeichen S 2282 - 32 - V B 3

DRsp Nr. 2008/88984

Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen eines Kindes in den Grenzbetrag i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld/Freibeträge für Kinder) nur berücksichtigt, wenn deren eigenen Einkünfte und Bezüge den unschädlichen Betrag (Grenzbetrag) von derzeit 7.680 € nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Der Ansatz der Einkünfte und Bezüge des Kindes setzt allerdings voraus, dass diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.01.2005 (2 BvR 167/02; vgl. Pressemitteilung des BVerfG Nr. 40/2005 vom 13.05.2005) entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu kürzen.