Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 - II R 8/01 - zur bewertungsrechtlichen Behandlung der Betriebsgrundstücke und das BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 - IV R 13/03 (BStBl 2004 II S. 985) - zum gewillkürten Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt Folgendes:
Bei Einzelgewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen richtet sich die Zugehörigkeit von Grundbesitz zu einem Betrieb grundsätzlich nach §§ 95, 96 BewG. Gehört ein Grundstück nach ertragsteuerlichen Grundsätzen in vollem Umfang zum notwendigen Betriebsvermögen, bildet es bewertungsrechtlich stets ein Betriebsgrundstück.
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