FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 03.11.2008
S 0820 - 75 - V A 2

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 03.11.2008 (S 0820 - 75 - V A 2) - DRsp Nr. 2008/92910

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 03.11.2008 - Aktenzeichen S 0820 - 75 - V A 2

DRsp Nr. 2008/92910

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine vom 03. November 2008 (BStBl 2008 I S. …)

I. Allgemeines

Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist in geregelt.

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und demgemäß nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt (). Die Hilfeleistung darf nur unter den in genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem Finanzgericht ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof. Im Zusammenhang mit einer befugtermaßen erbrachten Hilfeleistung in Steuersachen ist auch eine Annexberatung in nichtsteuerlichen Rechtsgebieten als Nebenleistung i. S. d. über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007 zulässig.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - ), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen () oder Einkünfte aus Leistungen nach erzielen ().