FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 03.11.2008
S 4505 - 3 - V A 6

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 03.11.2008 (S 4505 - 3 - V A 6) - DRsp Nr. 2008/92891

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 03.11.2008 - Aktenzeichen S 4505 - 3 - V A 6

DRsp Nr. 2008/92891

Grunderwerbsteuer; Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG bei schenkweiser Übertragung eines Anteils an einer Gesamthand nach steuerbegünstigter Einbringung eines Grundstücks

Im Zusammenhang mit der Erörterung über die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Grunderwerbsteuerfreiheit steuerbarer Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG bei schenkweiser Übertragung der Anteile (Bezugserlass) wurde auch nachfolgender Einzelfall diskutiert:

Ein Gesamthänder hat ein Grundstück in eine Kommanditgesellschaft eingebracht, an der er zu 100 v.H. beteiligt ist. Die Grunderwerbsteuer für diesen Vorgang ist nach § 5 Abs. 2 GrEStG zunächst nicht erhoben worden. Vor Ablauf von fünf Jahren nach dieser Einbringung überträgt der Gesamthänder einen Gesellschaftsanteil im Wege der Schenkung auf seine Lebensgefährtin.

Nach Auffassung der für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder ist das im Bezugserlass genannte BFH-Urteil vom 12.10.2006BStBl. 2006 II S. 409 auf den vorgenannten Sachverhalt nicht anwendbar. Die zunächst nach § 5 Abs. 2 GrEStG nicht erhobene Grunderwerbsteuer ist gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG entsprechend dem schenkweise übertragenen Gesellschaftsanteil anteilig nachzuerheben.