FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 04.10.1993
S 2701 - 2 - V B 4

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 04.10.1993 (S 2701 - 2 - V B 4) - DRsp Nr. 2008/89658

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 04.10.1993 - Aktenzeichen S 2701 - 2 - V B 4

DRsp Nr. 2008/89658

Steuerliche Behandlung von Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts mit Geschäftsleitung im Inland, insbesondere der „non - resident - limiteds” britischen Rechts

Die deutsche Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, eine ausländische Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland könne mangels Rechtsfähigkeit nicht körperschaftsteuerpflichtig sein. Sie hat deshalb eine „private company limited by shares”, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland und ihren statuarischen Sitz in England hat, wegen fehlender Rechtsfähigkeit und fehlender Haftungsbeschränkung als nicht körperschaftsteuerpflichtig angesehen.

An dieser Auffassung kann wegen des Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. Juni 1992 IX R 182/87, BStBl 1992 II S. 972, nicht länger festgehalten werden.

Der BFH hat in dem genannten Urteil die Geltung der im Zivilrecht vorherrschenden Sitztheorie (vergl. BGHZ 53, 181; 97, 269) auch für den Bereich des Körperschaftsteuerrechts bekräftigt, aber weiterhin entschieden, daß ein Mangel der Rechtsfähigkeit im Inland die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nicht ausschließt.

Die Körperschaftsteuerpflicht kann sich in derartigen Fällen aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 KStG ergeben.