FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 05.05.2011
S 0702 - 8 - V A 1

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 05.05.2011 (S 0702 - 8 - V A 1) - DRsp Nr. 2015/80431

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 05.05.2011 - Aktenzeichen S 0702 - 8 - V A 1

DRsp Nr. 2015/80431

siehe Fach 13: Steuerstrafsachen; Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung - Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Mit Wirkung vom 03.05.2011 (Tag nach Verkündung) ist das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 in Kraft getreten (BGBl 2011 I Nr. 19, 676f).

Kernstück des Gesetzes ist die Modifizierung der Regelungen zur Selbstanzeige nach § 371 AO. Die Neuregelung der Selbstanzeige soll dazu dienen, für die Zukunft das planvolle Vorgehen von Steuerhinterziehungen nicht mehr mit Strafbefreiung zu belohnen und verhindern, dass das Instrument der Selbstanzeige als Gegenstand einer „Hinterziehungsstrategie” missbraucht wird.

Der Gesetzgeber hält damit grundsätzlich am Rechtsinstitut der Selbstanzeige fest, knüpft jedoch den staatlichen Verzicht auf Strafverfolgung - auch mit dem Ziel einer gleichmäßigen Besteuerung - an deutlich höhere Hürden für den bislang Steuerunehrlichen. Die inhaltliche Neuausrichtung der Vorschrift des § 371 AO erfolgte insbesondere hinsichtlich des Umfangs der zu machenden Angaben unter Einfluss der Rechtsprechung des BGH zur Selbstanzeige vom 20.05.2010 (BGH-Beschluss, - 1 StR 577/09 -).

Die geänderte Gesetzesnorm des § 371 AO enthält folgende maßgebliche Änderungen:

1. Inhaltliche Anforderungen an eine Selbstanzeige