Nach dem Ergebnis der Erörterungen durch die Körperschaftsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist eine steuerneutrale Leistung einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft an ihre inländischen Gesellschafter nicht möglich. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setzt die Behandlung von Bezügen als nicht steuerbare Einnahmen materiell-rechtlich voraus, dass diese aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG als verwendet gelten. Das BMF-Schreiben vom 04.06.2003,BStBl 2003 I S. 366, ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, auch nach Inkrafttreten des § 27 Abs. 8 KStG weiterhin anzuwenden. Die Nichteinbeziehung von in Drittstaaten ansässigen Kapitalgesellschaften in den Wortlaut des § 27 Abs. 8 KStG ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Eine analoge Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 163 AO) sind nicht erfüllt.
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