FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 07.02.2006
S 7492 - 1 - V A 4

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 07.02.2006 (S 7492 - 1 - V A 4) - DRsp Nr. 2008/89701

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 07.02.2006 - Aktenzeichen S 7492 - 1 - V A 4

DRsp Nr. 2008/89701

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbK); Wohnraumbeschaffung

Die Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbK bei Errichtung von Wohneinheiten zur Nutzung durch Truppenangehörige können nach Tz. 41 des BMF-Schreibens vom 22.12.2004 (BStBl 2004 I S. 1200) nur von der sog. Vermietergemeinschaft in Anspruch genommen werden. Eine entsprechende Regelung beinhaltete zuvor u.a. die Verfügung der OFD Nürnberg vom 21.02.2002 - S 7492 - 12/St 43.

Abweichend hiervon können in sog. Altfällen (Abschluss der Gesamtmietverträge vor dem 21.02.2002) die Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbK auch von den einzelnen Erwerbern der Wohneinheiten in Anspruch genommen werden, wenn diese Fälle nicht nach den Grundsätzen von Tz. 41 des o.a. BMF-Schreibens vom 22.12.2004 abgewickelt worden sind.

Diese Übergangsregelung für Altfälle gilt auch in Veräußerungsfällen innerhalb der Vertragsdauer der Gesamtmietverträge von 10 Jahren.

In den Fällen, in denen die Übergangsregelung zur Anwendung kommt, wird es nicht beanstandet, wenn die Bescheinigung der deutschen Behörde nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 UStDV auf die Vermietergemeinschaft ausgestellt wird. Einzel- bzw. Teilbescheinigungen sind deshalb nicht erforderlich.