Die Abstimmung über die Beurteilung der von Ihnen vorgetragenen Rechtsfrage mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder hat leider einige Zeit beansprucht. Das FinMin bittet deshalb um Ihr Verständnis, dass erst jetzt zu Ihrem Anliegen Stellung genommen werden kann:
Nach dem Ergebnis der Abstimmung auf Bundesebene sind für den Fall, dass eine refinanzierte Einlage eines Mitunternehmers zur Anschaffung von Anlagevermögen verwendet wird, die Schuldzinsen für die Refinanzierung nach § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG in vollem Umfang als Sonderbetriebsausgaben abziehbar.
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