FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 08.04.1991
S 2729 - 7 - V B 4

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 08.04.1991 (S 2729 - 7 - V B 4) - DRsp Nr. 2008/92436

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 08.04.1991 - Aktenzeichen S 2729 - 7 - V B 4

DRsp Nr. 2008/92436

Gemeinnützigkeit; Behandlung der Mensa- und Cafeteria-Betriebe von Studentenwerken

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder bittet das FinMin zur steuerrechtlichen Behandlung der Mensa- und Cafeteria-Betriebe von Studentenwerken die folgende Auffassung zu vertreten:

  • Die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen daher nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewSt, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g VStG).

  • Die Mensa- und Cafeteria-Betriebe jedes Studentenwerks bilden einen Betrieb gewerblicher Art. Das Studentenwerk ist insoweit von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit, wenn der Betrieb nach seiner Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung als Zweckbetrieb ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Abs. 1 Nr. 6 GewSt, § 3 Abs. 1 Nr. 12 VStG). Für die Gemeinnützigkeit des Mensa- und Cafeteria-Betriebs kommt es - anders als für die Umsatzsteuerbefreiung der Speise- und Getränkelieferungen nach § 4 Nr. 18 (FinMin NRW Erlaß von 8.4.1991 S 7274 - 12 - V C 4/S 7175 - 1 - V C 4) - nicht darauf an, ob das Studentenwerk einem Wohlfahrtsverband angeschlossen ist.