FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 09.02.2005
S 7234 - 3 - V 2

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 09.02.2005 (S 7234 - 3 - V 2) - DRsp Nr. 2008/88627

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 09.02.2005 - Aktenzeichen S 7234 - 3 - V 2

DRsp Nr. 2008/88627

Umsatzsteuer - ermäßigter Steuersatz für Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG) Maßnahmen der TSE-Diagnostik

Tierärztliche Leistungen im Rahmen der TSE-Diagnostik zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) - insbesondere bei Rindern, Schafen und Ziegen - können als Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Als Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, sind u.a. prophylaktische und therapeutische Maßnahmen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften bei Zuchttieren anerkannt (vgl. Abschn. 163 Abs. 3 Nr. 4 UStR). Bei Leistungen im Rahmen der TSE-Diagnostik ergibt sich keine andere Beurteilung dadurch, dass die Untersuchungen derzeit nur an toten Tieren vorgenommen werden können. Maßgeblich ist, dass es sich um Untersuchungen handelt, mit derer Hilfe eine Weiterverbreitung bestimmter TSE-Formen verhindert werden kann. Von dem Ergebnis dieser Prüfung sind die lebenden Abkommen des untersuchten Tieres bzw. die gemeinsam mit dem untersuchten Tier gehaltenen Artgenossen unmittelbar betroffen. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich bei diesen um Zuchttiere i.S.d. Abschn. 163 Abs. 3 Satz 2 UStR handelt.