FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 09.04.2003
S 2440 - 1/18 - V B 2

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 09.04.2003 (S 2440 - 1/18 - V B 2) - DRsp Nr. 2008/83590

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 09.04.2003 - Aktenzeichen S 2440 - 1/18 - V B 2

DRsp Nr. 2008/83590

KistG NRW Sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung von Einsprüchen in Kirchensteuersachen

Im Hinblick darauf, dass die tatsächlich festgesetzte (staatliche) Einkommensteuer aufgrund der - nach Maßgabe des § 51 a Abs. 2 EStG i.V.m. § 4 Abs. 2 KiStG NRW - vorzunehmenden Korrekturrechnungen in vielen Fällen nicht mehr die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer bildet, hat sich die Notwendigkeit einer Zuständigkeitsregelung für die Bearbeitung von Einsprüchen in Kirchensteuersachen ergeben.

Dem Kirchensteuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu. Für das Einspruchsverfahren gilt - vorbehaltlich des Absatzes 4 - Folgendes:

Der Einspruch ist bei der sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids ergebenden kirchlichen Stelle einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die kirchliche Stelle (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 KiStG NRW).