FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 09.10.2013
S 3102- 101 - V A 6

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 09.10.2013 (S 3102- 101 - V A 6) - DRsp Nr. 2013/80681

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 09.10.2013 - Aktenzeichen S 3102- 101 - V A 6

DRsp Nr. 2013/80681

Erbschaftsteuer/Bewertung; Besteuerung von Anteilen an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft

Nach § 11 Absatz 2 BewG sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wenn sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft, einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode oder im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) zu ermitteln. Dabei darf der Substanzwert der Gesellschaft nicht unterschritten werden.

Nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 AO dürfen die Gesellschafter einer steuerbegünstigten, gemeinnützige Zwecke verfolgenden Körperschaft keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.