FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 09.10.2013
S 4501 - 13 - V A 6

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 09.10.2013 (S 4501 - 13 - V A 6) - DRsp Nr. 2013/80752

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 09.10.2013 - Aktenzeichen S 4501 - 13 - V A 6

DRsp Nr. 2013/80752

Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG

1. Allgemeines

Durch Artikel 26 Nummer 1 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl 2013 I S. 1809)BStBl 2013 I S. 802 wurde mit § 1 Abs. 3a GrEStG ein neuer, eigenständiger Fiktionstatbestand eingeführt. Mit der Neuregelung werden insbesondere Erwerbsvorgänge mit sog. Real Estate Transfer Tax Blocker-Strukturen (RETT-Blocker) der Besteuerung unterworfen. RETT-Blocker zielten darauf ab, bei einem Rechtsträgerwechsel die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung eines inländischen Grundstücks durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft, an der ein Fremder wirtschaftlich nicht oder nur geringfügig beteiligt ist, zu verhindern.

Nach § 1 Abs. 3a GrEStG gilt als Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GrEStG auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger insgesamt eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % an einer Gesellschaft innehat, zu deren Vermögen inländischer Grundbesitz gehört. Die wirtschaftliche Beteiligung kann in allen Varianten des § 1 Abs. 3 GrEStG verwirklicht werden.