FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 10.12.2003
S 2334 - 3 - V B 3
Fundstellen:
BStBl 2003 I 748

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 10.12.2003 (S 2334 - 3 - V B 3) - DRsp Nr. 2008/87323

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 10.12.2003 - Aktenzeichen S 2334 - 3 - V B 3

DRsp Nr. 2008/87323

§ 8 EStG; Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge; Festsetzung der ab 2004 maßgebenden Durchschnittswerte

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt folgendes:

  • Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

  • Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Preis zu bewerten

    • bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder

    • wenn die Lohnsteuer pauschal erhoben wird.

  • Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.

  • In den Fällen der Nummern 2 und 3 können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2004 bis 2006 werden folgende Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt: