FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 13.01.2012
S 2442 - 1 - V B 2
Fundstellen:
BStBl 2012 I S. 179

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 13.01.2012 (S 2442 - 1 - V B 2) - DRsp Nr. 2012/80374

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 13.01.2012 - Aktenzeichen S 2442 - 1 - V B 2

DRsp Nr. 2012/80374

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2012

Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird (Kirchensteuer vom Einkommen), gelten im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2012 für die römisch-katholische, evangelische, alt-katholische Kirchensteuer und die jüdische Kultussteuer die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuerhebesätze:

9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 ( BStBl 2006 I S. 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der gleichlautenden Erlasse vom 28. Dezember 2006 ( BStBl 2007 I S. 76) Gebrauch macht.

Vor Anwendung der Kirchensteuerhebesätze ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Fassung zu ermitteln.