FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 13.02.2001
S 3263
Fundstellen:
BStBl 2001 I 162

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 13.02.2001 (S 3263) - DRsp Nr. 2008/80019

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 13.02.2001 - Aktenzeichen S 3263

DRsp Nr. 2008/80019

Ermittlung des gemeinen Werts von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer; Auswirkungen des Steuersenkungsgesetzes vom 23. 10. 2000 (BGBl. I S. 1433)

Das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Im Bereich der Körperschaftsteuer ersetzt es das bisherige Vollanrechnungsverfahren durch das so genannte Halbeinkünfteverfahren. Dabei unterliegt das zu versteuernde Einkommen einer Kapitalgesellschaft endgültig einem einheitlichen Steuersatz von 25 vom Hundert (vgl. § 23 Abs. 1 KStG). Diese und damit zusammenhängende weitere Änderungen des KStG haben auch Auswirkungen auf die Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG, R 96 bis 108 ErbStR.

Im Vorgriff auf eine künftige Änderung der Erbschaftsteuer-Richtlinien gilt für Erwerbe von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2000 entstanden ist oder entsteht, Folgendes:

1. Korrekturen des Einkommens (R 99 Abs. 1 Satz 5 ErbStR)

Teilwertabschreibungen oder Gewinnminderungen aus der Veräußerung von Anteilen, die nach § 8 b Abs. 3 KStG bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt wurden, sind dem Einkommen nicht hinzuzurechnen.