Das Steuersenkungsgesetz (
Im Vorgriff auf eine künftige Änderung der Erbschaftsteuer-Richtlinien gilt für Erwerbe von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2000 entstanden ist oder entsteht, Folgendes:
1. Korrekturen des Einkommens (R 99 Abs. 1 Satz 5 ErbStR)
Teilwertabschreibungen oder Gewinnminderungen aus der Veräußerung von Anteilen, die nach § 8 b Abs. 3 KStG bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt wurden, sind dem Einkommen nicht hinzuzurechnen.
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