FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 13.06.2008
S 0127

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 13.06.2008 (S 0127) - DRsp Nr. 2008/92641

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 13.06.2008 - Aktenzeichen S 0127

DRsp Nr. 2008/92641

Örtliche Zuständigkeit in Verschmelzungsfällen/Anwachsungsfällen

1.)

Bei der Verschmelzung von Personengesellschaften miteinander bzw. bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften miteinander ist für die Besteuerung der untergehenden Gesellschaft(en) das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der aufnehmenden Gesellschaft zuständig ist. Der Zuständigkeitswechsel tritt gem. § 26 AO in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der Finanzämter von der Verschmelzung erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Die aufnehmende Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolger der untergegangenen Gesellschaft(en) in vollem Umfang in deren Rechtsstellung ein, so dass auch für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ausschließlich die Verhältnisse der aufnehmenden Gesellschaft als nunmehr (einzigem) Steuerpflichtigen maßgeblich sind. Das gilt nicht nur für die Festsetzung von Steuern, die nach dem Zuständigkeitswechsel entstanden sind, sondern für sämtliche Verfahrenshandlungen auch zurückliegender Veranlagungszeiträume (vgl. Urteil des FG Hamburg II 7/87 vom 13.4.1989, EFG 1989, 490).

2.)

Verschmelzen eine Kapitalgesellschaft und eine Personengesellschaft miteinander, so wird auch in diesem Fall das FA, in dessen Zuständigkeit sich die übernehmende Gesellschaft befindet, für die Abwicklung der untergegangenen Gesellschaft zuständig.

3.)