FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 13.07.2006
S 7368 - 9 - V A 4

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 13.07.2006 (S 7368 - 9 - V A 4) - DRsp Nr. 2008/90230

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 13.07.2006 - Aktenzeichen S 7368 - 9 - V A 4

DRsp Nr. 2008/90230

Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG);; Anhebung der Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum 01.07.2006

Durch Art. 2 Buchstabe a des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 (BGBl 2006 I S. 1091) ist die Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG von 125.000 EUR auf 250.000 EUR angehoben worden. Die Änderung ist am 1.7.2006 in Kraft getreten.

Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung erfolgt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) ab dem Beginn des Kalenderjahres; ausgenommen sind die Fälle einer später beginnenden unternehmerischen Tätigkeit. Der Antrag auf Genehmigung der Istversteuerung ist an keine Frist gebunden. Er kann jederzeit gestellt werden und auch Besteuerungszeiträume umfassen, die dem Kalenderjahr der Antragstellung vorangehen, soweit die betreffenden Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind und der jeweilige Vorjahresumsatz die Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht überschritten hat. Daher können Unternehmer, deren Gesamtumsatz 2005 weniger als 125.000 Euro betragen hat, auch im laufenden Kalenderjahr 2006 zur Istversteuerung ab dem 01.01. bis zum 31.12.2006 wechseln.