FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 17.01.2006
S 3350 - 5 - V A 6

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 17.01.2006 (S 3350 - 5 - V A 6) - DRsp Nr. 2008/89659

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 17.01.2006 - Aktenzeichen S 3350 - 5 - V A 6

DRsp Nr. 2008/89659

Umlage der Landwirtschaftskammer in NRW

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG) vom 15. Dezember 2005 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Das Änderungsgesetz soll ab 2005 vermeiden, dass Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit Umlagebeträgen belastet werden, die auf forstwirtschaftlich genutzte Flächen entfallen.

1. Verfahren der Umlageerhebung ab 2006

Der Umlagemaßstab ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich der Einheitswert. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist zur Ermittlung des Umlagebetrags auf Antrag des Umlagepflichtigen vom Einheitswert der so genannte „Waldwert” abzuziehen.

Der Antrag ist beim Landesbetrieb Wald und Holz zu stellen. Der Landesbetrieb Wald und Holz stellt den Waldwert als Vomhundertsatz in einem Bescheid gegenüber dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fest und übermittelt ihn dem RZF, das den Waldwert im automatisierten Verfahren vom Einheitswert abzieht. Der festgestellte Waldwert wird vom RZF unverändert auch in den Folgejahren zu Grunde gelegt, sofern kein neuer Waldwert beantragt und festgestellt sowie dem RZF übermittelt wird.