FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 19.03.2001
S 4501

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 19.03.2001 (S 4501) - DRsp Nr. 2008/86020

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 19.03.2001 - Aktenzeichen S 4501

DRsp Nr. 2008/86020

§ 1 GrEStG Grunderwerbsteuer; Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG bei Beginn des Gesellschafterwechsels vor dem 1.1.1997

Gleich lautende Erlasse der obersten FinBeh der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG v. 24.6.1998 (BStBl I, 925) und v. 7.2.2000 (BStBl I, 344)

Der BFH hat mit inzwischen als Urt. wirkendem Gerichtsbescheid v. 8.11.2000 - II R 64/98 - entschieden, dass vor dem 1.1.1997 erfolgte Änderungen im Gesellschafterbestand einer PersGes gem. § 23 Abs. 3 GrEStG bei der Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht berücksichtigt werden dürfen. Tz. 5, Satz 3 des Bezugserl. v. 24.6.1998 ist daher auf noch offene Erwerbsvorgänge gem. § 1 Abs. 2a GrEStG, die bis zum 31.12.1999 verwirklicht worden sind, nicht mehr anzuwenden.

Tz. 5, letzter Satz des Bezugserl. v. 7.2.2000 ist aufgrund der o.g. BFH-Entscheidung dahingehend einschränkend anzuwenden, dass der Fünfjahreszeitraum des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht vor dem 1.1.1997 beginnt. Dagegen steht die BFH-Entscheidung der Einbeziehung von Gesellschafterwechseln zwischen dem 1.1.1997 und 31.12.1999 bei Erwerbsvorgängen gem. § 1 Abs. 2a GrEStG in der ab 1.1.2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nicht entgegen, da insoweit ein die tatbestandliche Rückanknüpfung hinderndes Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage nicht mehr gegeben ist.