Gleich lautende Erlasse der obersten FinBeh der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG v. 24.6.1998 (BStBl I, 925) und v. 7.2.2000 (BStBl I, 344)
Der BFH hat mit inzwischen als Urt. wirkendem Gerichtsbescheid v. 8.11.2000 - II R 64/98 - entschieden, dass vor dem 1.1.1997 erfolgte Änderungen im Gesellschafterbestand einer PersGes gem. § 23 Abs. 3 GrEStG bei der Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht berücksichtigt werden dürfen. Tz. 5, Satz 3 des Bezugserl. v. 24.6.1998 ist daher auf noch offene Erwerbsvorgänge gem. § 1 Abs. 2a GrEStG, die bis zum 31.12.1999 verwirklicht worden sind, nicht mehr anzuwenden.
Tz. 5, letzter Satz des Bezugserl. v. 7.2.2000 ist aufgrund der o.g. BFH-Entscheidung dahingehend einschränkend anzuwenden, dass der Fünfjahreszeitraum des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht vor dem 1.1.1997 beginnt. Dagegen steht die BFH-Entscheidung der Einbeziehung von Gesellschafterwechseln zwischen dem 1.1.1997 und 31.12.1999 bei Erwerbsvorgängen gem. § 1 Abs. 2a GrEStG in der ab 1.1.2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nicht entgegen, da insoweit ein die tatbestandliche Rückanknüpfung hinderndes Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage nicht mehr gegeben ist.
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