FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 19.06.1991
S 3831 - 2 - V A 2

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 19.06.1991 (S 3831 - 2 - V A 2) - DRsp Nr. 2008/82584

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 19.06.1991 - Aktenzeichen S 3831 - 2 - V A 2

DRsp Nr. 2008/82584

§ 21 ErbStG; Umrechnungskurs der anzurechnenden ausländischen Steuer

In seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 19.03.1991 - II R 134/88 - hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, daß die auf die deutsche Steuer anzurechnende gezahlte ausländische Steuer ebenso wie der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach dem auf den Zeitpunkt der Entstehung der deutschen Steuer festgestellten amtlichen Devisenkurs (maßgebend ist jeweils der Briefkurs) zu berechnen ist.

Die Grundsätze dieses Urteils sind auf alle nicht bestandskräftig abgeschlossenen Vermögensübergänge anzuwenden. Die entgegenstehende Weisung vom 13.04.1978 wird hiermit aufgehoben.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.