FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 19.12.2001
S 2334 - 17 - V B 3

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 19.12.2001 (S 2334 - 17 - V B 3) - DRsp Nr. 2008/81630

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 19.12.2001 - Aktenzeichen S 2334 - 17 - V B 3

DRsp Nr. 2008/81630

§ 8 EStG Mahlzeitengestellung anlässlich von Auswärtstätigkeiten; Übliche Beköstigung i.S.d. R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR

Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Dienstreise, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit im Sinne der R 37 Abs. 3 bis 5 LStR oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG oder der R 43 Abs. 5 LStR abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen (R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR). Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche übliche Beköstigung anzunehmen ist, bittet das FinMin NRW folgende Auffassung zu vertreten:

Eine übliche Beköstigung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit die maßgebende Grenze für ein sog. Arbeitsessen i.S.d. R 73 Abs. 2 Satz 2 LStR von 40 € nicht übersteigt. Diese wertmäßige Beschränkung gilt für alle Mahlzeiten, die nach dem 31.12.2001 überlassen werden.

Bei Mahlzeiten, die vor dem 01.01.2002 überlassen werden, ist für die Beurteilung, ob eine übliche Beköstigung gegeben ist, eine einzelfallbezogene Prüfung der Gesamtumstände notwendig. Die Üblichkeit kann nicht allein wegen des Überschreitens des in R 73 Abs. 2 LStR 2001 genannten Werts von 60 DM verneint werden.