FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 20.02.2019
S 0625 - 13 -V A 2
Fundstellen:
BStBl 2019 I S. 122

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 20.02.2019 (S 0625 - 13 -V A 2) - DRsp Nr. 2019/80294

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 20.02.2019 - Aktenzeichen S 0625 - 13 -V A 2

DRsp Nr. 2019/80294

Allgemeinverfügung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

Aufgrund

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen gesonderte - und einheitliche - Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 InvStG für nach Ablauf des beginnende Geschäftsjahre werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, dass Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des KAGG entstanden sind, gemäß § 3 Abs. 4 InvStG mit Erträgen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG (z. B. Zinsen, inländische Mieterträge und sonstige Erträge) verrechnet werden können, die im zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielt worden sind.