Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den Lohn für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung nicht sofort auszuzahlen, sondern einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben und erst in einer späteren Phase der Arbeitsfreistellung an den Arbeitnehmer auszukehren, werden steuerlich anerkannt, wenn die Vereinbarung getroffen wird, bevor der zur Gutschrift bestimmte Arbeitslohnanspruch rechtlich entstanden ist und dem Arbeitnehmer durch die Gutschrift keine Ansprüche gegenüber Dritten erwachsen. In diesen Fällen führt erst die Auszahlung des Guthabens an den Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn.
Es ist gefragt worden, ob der Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses sein Zeit- bzw. das hierauf beruhende Wertguthaben zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen kann, ohne dass diese Übertragung als steuerlicher Zufluss zu werten ist.
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