FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 22.11.2022
G 1425 - 3 - 2022 - 1407 - V B 4

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 22.11.2022 (G 1425 - 3 - 2022 - 1407 - V B 4) - DRsp Nr. 2022/80721

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 22.11.2022 - Aktenzeichen G 1425 - 3 - 2022 - 1407 - V B 4

DRsp Nr. 2022/80721

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des BFH-Urteils vom 16. September 2021, IV R 7/18, BStBl II S. xxxRedaktion BStBl m.d.B. um Ergänzung, zur Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG in den Fällen einer Betriebsaufspaltung

Der BFH hat mit Urteil vom 16. September 2021 - IV R 7/18 (BStBl 2022 II S. XXXRedaktion BStBl m.d.B. um Ergänzung) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.

Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sogenannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.