FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 25.11.2003
S 2334 - 16 - V B 3

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 25.11.2003 (S 2334 - 16 - V B 3) - DRsp Nr. 2008/87202

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 25.11.2003 - Aktenzeichen S 2334 - 16 - V B 3

DRsp Nr. 2008/87202

§ 8 EStG; Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 23.10.2003 (BGBl 2003 I S. 2103) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2004 festgesetzt worden.

Ab 01.01.2004 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

  • Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade

    - mit Standort in den alten Ländern 47,92 €,
    - mit Standort in den neuen Ländern 43,50 €;
  • Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade

    - mit Standort in den alten Ländern 86,26 €,
    - mit Standort in den neuen Ländern 78,30 €;
  • Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade

    - mit Standort in den alten Ländern 162,94 €,
    - mit Standort in den neuen Ländern 147,90 €;

II. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

  • Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz

    - mit Standort in den alten Ländern 57,51 €,
    - mit Standort in den neuen Ländern 52,20 €;