FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 28.08.2003
S 4505 - 3 - V A 2

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 28.08.2003 (S 4505 - 3 - V A 2) - DRsp Nr. 2008/83525

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 28.08.2003 - Aktenzeichen S 4505 - 3 - V A 2

DRsp Nr. 2008/83525

§ 3 GrEStG Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG bei Grundstückskaufrechtsvermächtnissen

Nach den BFH-Urteilen vom 06.06.2001 (BStBl 2002 II S. 605 und S. 725), die zur Erbschaftsteuer ergangen sind, ist Gegenstand eines Kaufrechtsvermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht und nicht das Grundstück selbst. Dieses Gestaltungsrechts unterliegt als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) der Erbschaftsteuer. Nach diesen BFH-Entscheidungen sowie die Entscheidung des BFH vom 10.07.2002 (BStBl 2002 II S. 775) zur grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen stellt sich die Frage, wie Grundstückskaufrechtsvermächtnisse zukünftig zu behandeln sind.

Im Einvernehmen mit den für Verkehrsteuern zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bittet das Finanzministerium NRW folgende Auffassung zu vertreten: