FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 30.09.2003
S 4520 - 1 - VA 2

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 30.09.2003 (S 4520 - 1 - VA 2) - DRsp Nr. 2008/83531

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 30.09.2003 - Aktenzeichen S 4520 - 1 - VA 2

DRsp Nr. 2008/83531

§ 8 GrEStG Aufeinanderfolge der Tatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Nr. 2) und § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG bei Umwandlungen und Anwachsungen unter Einbeziehung verschiedener Rechtsträger

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Erwerbsvorgänge in diesem Sinne werden im Rahmen von Umwandlungen und Anwachsungen verwirklicht.

Die Steuerpflicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG besteht nach der Rechtsprechung des BFH auch für solche Grundstücke, die vor Wirksamkeit einer Umwandlung (Verschmelzung) durch den bisherigen Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger schuldrechtlich veräußert waren. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG knüpft ausschließlich an die sachenrechtliche Eigentumsänderung an, die durch eine grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung weder negativ ausgeschlossen noch positiv bewirkt werden kann. Der BFH hielt es allerdings für denkbar, dass bei einer derartigen schuldrechtlichen Veräußerung durch den übertragenden Rechtsträger im Ergebnis keine Grunderwerbsteuer anfällt (vgl. Urteil vom 16.02.1994- II R 125/90; BStBl 1994 II S. 866).