FinMin Saarland - Erlass vom 02.03.2005
B/3-1 B - 88/2005 - S 7200

FinMin Saarland - Erlass vom 02.03.2005 (B/3-1 B - 88/2005 - S 7200) - DRsp Nr. 2008/89217

FinMin Saarland, Erlass vom 02.03.2005 - Aktenzeichen B/3-1 B - 88/2005 - S 7200

DRsp Nr. 2008/89217

Umsatzsteuerliche Behandlung der Rabattregelung nach dem Beitragssatzsicherungsgesetz

Durch das Beitragssatzsicherungsgesetz wurde ein sog. Herstellerrabatt eingeführt. Dieser sieht vor, dass die Krankenkassen ab dem Jahr 2003 von den Apotheken für zu ihren Lasten angegebene Arzneimittel einen Abschlag von 6 % des Herstellerpreises erhalten. Im Jahr 2004 beträgt der Herstellerrabatt 16 % des Herstellerpreises. Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken diese Abschläge zu erstatten. (vgl. § 130a Abs. 1 bis 2 SGB V).

Bei Erstattung des Rabattes durch den Hersteller sind nachfolgende Fallvarianten denkbar:

Fall 1

Die Medikamente werden von den Herstellern regelmäßig über einen oder mehrere Zwischenhändler an die Apotheken geliefert. Die Erstattung des Rabattes erfolgt zwischen Hersteller und Apotheke.

In Anlehnung an die Ausführungen im o.a. BMF-Schreiben vom 19.12.2003 kann der Hersteller aufgrund der Erstattung des Abschlages gegenüber der Apotheke eine Minderung der Bemessungsgrundlage geltend machen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Eine Rechnungsberichtigung ist nicht erforderlich.

Bei den Apotheken stellt die Erstattung des Abschlages durch die Hersteller (ggf. über die Apothekenabrechnungsstelle) Entgelt von Dritter Seite für die Lieferung der Arzneimittel dar.

Fall 2