FinMin Saarland - Erlass vom 05.08.2005
B/2-6 - 154/2005 - S 1301/S 1323 Fra

FinMin Saarland - Erlass vom 05.08.2005 (B/2-6 - 154/2005 - S 1301/S 1323 Fra) - DRsp Nr. 2008/89209

FinMin Saarland, Erlass vom 05.08.2005 - Aktenzeichen B/2-6 - 154/2005 - S 1301/S 1323 Fra

DRsp Nr. 2008/89209

Unmittelbarer deutsch-französischer Auskunftsaustausch; Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer bei Grenzgängern (Erstattungsverfügung gem. § 37 AO)

Nach § 39b Abs. 6 EStG i.V.m. Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich können Arbeitnehmer, die in der französischen Grenzzone wohnen und in der deutschen Grenzzone arbeiten (Grenzgänger), von der deutschen Lohnsteuer freigestellt werden. Diese Freistellungsbescheinigung wird nicht erteilt, wenn ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Freistellung vorliegen werden (z.B. bei Leiharbeitnehmern). In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres feststeht, dass die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich eingetreten sind, einen Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer nach § 37 AO stellen.

Nach der mit Bezugserlass erteilten Weisung war eine Ausfertigung der entsprechenden Erstattungsverfügung dem Ministerium der Finanzen zur Zwecke der Weiterleitung an die französischen Steuerbehörden vorzulegen.