FinMin Saarland - Erlass vom 05.08.2005
B/3-1 J - 88/2005 - S 7200

FinMin Saarland - Erlass vom 05.08.2005 (B/3-1 J - 88/2005 - S 7200) - DRsp Nr. 2008/89222

FinMin Saarland, Erlass vom 05.08.2005 - Aktenzeichen B/3-1 J - 88/2005 - S 7200

DRsp Nr. 2008/89222

Umsatzsteuerliche Behandlung der Rabattreglung nach dem Beitragssatzsicherungsgesetz (§ 130a Abs. 1 SGB V); Anwendungsgrundsätze zur Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG)

In dem Bezugserlass vom 02.03.2005 wurde über die Anwendungsgrundsätze zur Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG hinsichtlich der von den Herstellern der Arzneimittel nach § 130a SGB V seit 01.01.2003 zu gewährenden Rabatte an die Apotheken informiert. Die Abwicklung dieser Abschläge kann im Rahmen der monatlichen Abrechnungen durch ein Apothekenabrechnungszentrum erfolgen.

Die obersten Finanzbehörden bzw. OFD’en einiger Länder haben ihre nachgeordneten Behörden ebenfalls durch Anwendungsschreiben über die umsatzsteuerliche Behandlung der Rabattregelung in Kenntnis gesetzt und zum besseren Verständnis teilweise erläuternde Zahlenbeispiele beigefügt.

Die dort aufgeführten Abrechnungsbeispiele erwecken den Eindruck, dass der gesetzliche Rabatt von 6 % des Herstellerabgabepreises zu einer Korrektur von Umsatz- und Vorsteuer in Höhe von 16 % auf diese 6 % führt und somit der Preisnachlass insgesamt 6,96 % betrage. Tatsächlich ist der Rabatt nach § 130a SGB V mit 6 % vom Netto-Herstellerabgabepreis zu berechnen.