Die Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B im Rahmen der Straßenwärter-/Straßenwärterinnenausbildung durch den Arbeitgeber führt nicht zu einem geldwerten Vorteil bei den Auszubildenden, weil sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.
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