FinMin Saarland - Erlass vom 06.01.2005
B/3-2 - 5/2005 - S 6300

FinMin Saarland - Erlass vom 06.01.2005 (B/3-2 - 5/2005 - S 6300) - DRsp Nr. 2008/88484

FinMin Saarland, Erlass vom 06.01.2005 - Aktenzeichen B/3-2 - 5/2005 - S 6300

DRsp Nr. 2008/88484

Versicherungsteuer; Steuersatz bei Umsatzpolicen für Beitragsnacherhebung

Die Frage, welchem Steuersatz die Nacherhebung/Korrekturbuchung des Versicherungsbeitrags bei Umsatzpolicen unterliegt, wenn der Voraus-/Mindestbeitrag in einem Zeitraum vor Steuersatzerhöhung fällig war (z.B. 2001), hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt beantwortet:

Nach § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Das Versicherungsteuergesetz knüpft in § 1 die Steuer an die Zahlung des Versicherungsentgelts. Die Steuerschuld entsteht demzufolge mit der Zahlung des Versicherungsentgelts. Versicherungsentgelt ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (§ 3 VersStG); somit auch Vor- und Nachschüsse. § 10b VersStG bestimmt, dass bei Änderung des Steuersatzes der neue Steuersatz auf Versicherungsentgelte anzuwenden ist; die ab dem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes fällig werden. Die Versicherungssteuer ist innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums für die in diesem Anmeldungszeitraum entstandene Steuer anzumelden und zu entrichten (§ 8 VersStG).