Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder ist bei vergünstigten Reiseangeboten an Mitarbeiter der Touristikbranche (sog. PEP-Reisen) stets ein als Arbeitslohn zu versteuernder geldwerter Vorteil gegeben. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ist darin zu sehen, dass der Preisvorteil allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Touristikbranche gewährt wird. Dieser Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis wird für die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn als ausreichend angesehen.
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