FinMin Saarland - Erlass vom 08.07.2005
B/2-6 - 25 - S 1300 B

FinMin Saarland - Erlass vom 08.07.2005 (B/2-6 - 25 - S 1300 B) - DRsp Nr. 2008/89106

FinMin Saarland, Erlass vom 08.07.2005 - Aktenzeichen B/2-6 - 25 - S 1300 B

DRsp Nr. 2008/89106

Bescheinigung über die steuerliche Erfassung einer inländischen Firma für eine ausländische Steuerbehörde - Ansässigkeitsbescheinigung Certificate of fiscal Residence

Inländische Unternehmen mit Auslandsbeziehungen benötigen oftmals Bescheinigungen über ihre steuerliche Erfassung im Inland. Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften der Einzelsteuergesetze in Verbindung mit den §§ 10 ff. AO richtet sich die Ansässigkeit eines Unternehmens nach der einschlägigen Bestimmung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Art. 4 OECD-Musterabkommen).

Solche Ansässigkeitsbescheinigungen sollen für die ausl. Steuerbehörde sicherstellen, dass

  • eine steuerliche Erfassung im Inland erfolgt ist,

  • Tochtergesellschaften im Ausland gegründet werden können,

  • ins Ausland geleistete Zahlungen auch von existenten Firmen entrichtet werden.

Außerdem dienen Ansässigkeitsbescheinigungen im Inland zur Vornahme des Quellensteuerabzuges oder dazu auf den Quellensteuerabzug zu verzichten.

Zuständig für die Erteilung einer solchen Bescheinigung ist der Veranlagungsbezirk, in der die antragstellende Firma geführt wird. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist vom Sachgebietsleiter zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.