FinMin Saarland - Erlass vom 08.08.2006
B/1-3 - 234/2006 - S 0622

FinMin Saarland - Erlass vom 08.08.2006 (B/1-3 - 234/2006 - S 0622) - DRsp Nr. 2008/90354

FinMin Saarland, Erlass vom 08.08.2006 - Aktenzeichen B/1-3 - 234/2006 - S 0622

DRsp Nr. 2008/90354

Ruhen lassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Mit o. g. Erlass hatte das FinMin mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, dass Einspruchsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht werden, mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen, soweit nicht im Einzelfall Gründe gegen eine Verfahrensruhe sprechen. Das FG Münster hat zwischenzeitlich die unter dem Gz. 12 K 6263/03 E anhängige Klage mit Urteil vom 27. September 2005, veröffentlicht in EFG 2006, S. 371, als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (vgl. Anlage).