FinMin Saarland - Erlass vom 10.12.2003
B/2 - 3 - 149/2003 - S 2257

FinMin Saarland - Erlass vom 10.12.2003 (B/2 - 3 - 149/2003 - S 2257) - DRsp Nr. 2008/87314

FinMin Saarland, Erlass vom 10.12.2003 - Aktenzeichen B/2 - 3 - 149/2003 - S 2257

DRsp Nr. 2008/87314

§ 22 EStG; Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835 a BGB

Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuer kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 312 Euro. Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.