FinMin Saarland - Erlass vom 12.07.2005
B/3-3 - 133/2005 - S 6118

FinMin Saarland - Erlass vom 12.07.2005 (B/3-3 - 133/2005 - S 6118) - DRsp Nr. 2008/89099

FinMin Saarland, Erlass vom 12.07.2005 - Aktenzeichen B/3-3 - 133/2005 - S 6118

DRsp Nr. 2008/89099

Kraftfahrzeugsteuer; Beendigung der Steuerpflicht bei gestohlenen, unterschlagenen, sonst wie unbekannt verbliebenen oder ohne Abmeldung endgültig ins Ausland verbrachten Fahrzeugen

In dem Bezugserlass ist geregelt, dass die Finanzämter im Falle der Stilllegung von gestohlenen, unterschlagenen, sonst wie unbekannt verbliebenen oder ohne Abmeldung endgültig ins Ausland verbrachten Fahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3a KraftStDV von der Zulassungsbehörde eine Abmeldebescheinigung erhalten, aus der sich ergibt, dass das Fahrzeug ohne Entstempelung des amtlichen Kennzeichens und ggf. ohne Ablieferung des Fahrzeugscheins als aus dem Verkehr gezogen gilt. Wird das Fahrzeug nicht aufgefunden, ist diese Bescheinigung spätestens nach Ablauf eines Jahres zu erteilen.

Aufgrund der Änderung des § 27 Abs. 5 StVZO durch Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11. September 2002 (BGBl 2002 I S. 3574) bestehen keine Bedenken, wenn die Zulassungsbehörden diese Abmeldebescheinigungen erst nach Ablauf von 18 Monaten übersenden. Darüber hinaus wurde dem FinMin durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt, dass die saarländischen Zulassungsbehörden anlässlich einer Dienstbesprechung gebeten worden sind, entsprechend zu verfahren.