In Nr. 1 Satz 2 des Bezugserlasses zu b) ist geregelt, dass die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder mindestens in Höhe des in R 13 Abs. 3 Satz 3 der
Nach R 3.12 Abs. 3 LStR 2008 sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen mindestens in Höhe von monatlich 175 € (statt bisher 154 €) steuerfrei. Dies gilt nach dem BMF-Schreiben vom 20.12.2007 - IV C 5 -
Der steuerfreie Mindestbetrag in Höhe von 175 € gilt rückwirkend ab 1.1.2007 auch für Aufwandsentschädigungen, die die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen erhalten.
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