FinMin Saarland - Erlass vom 18.07.2005
B/2-4 - 111/05 - S 2444

FinMin Saarland - Erlass vom 18.07.2005 (B/2-4 - 111/05 - S 2444) - DRsp Nr. 2008/89189

FinMin Saarland, Erlass vom 18.07.2005 - Aktenzeichen B/2-4 - 111/05 - S 2444

DRsp Nr. 2008/89189

Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kirchensteuern im Saarland sind das Saarländische Kirchensteuergesetz - KiStG-Saar - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1977 (Amtsblatt des Saarlandes 1977 S. 598), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland vom 12. Juni 2002 (Amtsblatt des Saarlandes 2002 S. 1414), und die anerkannten Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften.

Die anerkannten Steuerbeschlüsse werden i. d. R. jährlich im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

2. Kirchensteuerpflicht

Von den nach § 1 KiStG-Saar steuerberechtigten Religionsgemeinschaften üben z. Zt. das Besteuerungsrecht aus:

  • die Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche (Speyer und Trier)

  • die Protestantische Landeskirche der Pfalz

  • die Evangelische Kirche im Rheinland

  • das Katholische Bistum der Altkatholiken

  • die Synagogengemeinde Saar

Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die einer steuererhebenden Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben. Die Staatsangehörigkeit ist dabei unbeachtlich.