Als Anlage übersendet das FinMin einen Abdruck des Beschlusses des BVerfG vom 21. Juni 2006 - 1 BvR 1644/05 - mit der Bitte um Kenntnisnahme. Danach wird die mittelbar gegen das Grundsteuergesetz 1973 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das FinMin bittet, die Einsprüche gegen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide, die unter Bezugnahme auf dieses Verfahren bisher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zum Ruhen gebracht worden sind, nunmehr abschlägig zu bescheiden.
Dies gilt auch für Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuermessbescheids, deren Entscheidung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bisher zurückgestellt worden sind.
Der Bezugserlass vom 7. November 2006 B/5-3 - 210/2005 - G 1000 wird hiermit aufgehoben.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
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In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. H…,
des Herrn K…,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Weber und Partner GbR, Bergheimerstraße 95, 69115 Heidelberg -
unmittelbar gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005 -
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2004 -
die Widerspruchsentscheidung des Landratsamts Calw vom 12. Dezember 2002 - … -,
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