FinMin Saarland - Erlass vom 20.05.2003
B/5-2 - 99/2003 - S 3839

FinMin Saarland - Erlass vom 20.05.2003 (B/5-2 - 99/2003 - S 3839) - DRsp Nr. 2008/83563

FinMin Saarland, Erlass vom 20.05.2003 - Aktenzeichen B/5-2 - 99/2003 - S 3839

DRsp Nr. 2008/83563

§ 27 ErbStG Ermäßigung der Steuer bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens nach § 27 ErbStG

Nach § 27 Abs. 3 ErbStG darf die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des maßgebenden Ermäßigungssatzes nach § 27 Abs. 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat. Zu der Frage, wie diese Begrenzung zu berücksichtigen ist, wenn das begünstigte Vermögen beim nachfolgenden Erwerb mehreren Erwerbern anfällt, vertreten die für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:

Die Summe der Ermäßigungsbeträge der einzelnen Erwerber nach Absatz 1 darf nicht höher sein als der sich nach Absatz 3 ergebende Höchstbetrag. Ist dies der Fall, ist der Höchstbetrag der Ermäßigung auf die einzelnen Erwerber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am mehrfach erworbenen Vermögen zu verteilen.

Zur Verdeutlichung dient folgendes vereinfachtes Beispiel (ohne Berücksichtigung von Erbfallkosten)