Beim FG Münster ist derzeit unter dem Gz.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 für eine vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags sind zurzeit nicht erfüllt. Zudem ist Aussetzung der Vollziehung nicht zu gewähren.
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