Zu den erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Folgen aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.2001 (BGBl 2001 I S.
Kraft Gesetzes entstehende Versorgungsansprüche hinterbliebener Lebenspartner und vertragliche Hinterbliebenenbezüge des Lebenspartners aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers, unterliegen unter den in R 8 ErbStR genannten Voraussetzungen nicht der Erbschaftsteuer.
Für Lebenspartner ist seit dem 1. Januar 2005 die Zugewinngemeinschaft gesetzlicher Güterstand (§ 6 Lebenspartnerschaftsgesetz - in der Fassung durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004, BGBl 2004 I S. ). Die Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft von Ehegatten (§ Abs. , §§ bis gelten entsprechend. Die Lebenspartner können durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ ) Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Die §§ bis gelten entsprechend.
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