Es ist gefragt worden, ob Zahlungen des ArbG zur Übernahme von Beiträgen nach § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur dann nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei sind, wenn die Beiträge durch eine vorzeitige Rente wegen Altersteilzeit veranlasst sind. Hierzu nimmt das Ministerium wie folgt Stellung:
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