FinMin Sachsen - Erlass vom 04.03.1998
S 3215

FinMin Sachsen - Erlass vom 04.03.1998 (S 3215) - DRsp Nr. 2008/83942

FinMin Sachsen, Erlass vom 04.03.1998 - Aktenzeichen S 3215

DRsp Nr. 2008/83942

§ 129 BewG Einheitsbewertung des Grundvermögens; hier: Begriff, Entstehung und Verfahren im Falle des Erbbaurechts

1. Das Erbbaurecht im bürgerlichen Recht

1.1 Begriff des Erbbaurechts

Das Erbbaurecht ist das zeitlich befristete, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu errichten, innezuhaben und zu unterhalten. Für die Dauer dieses Rechts steht dem Erbbauberechtigten die Sachherrschaft über die Grundstücksfläche zu. Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks bleibt der Grundstückseigentümer (Erbbauverpflichteter).

Das Erbbaurecht ist einem Grundstück gleichgestellt und kann deshalb z. B. in gleicher Weise mit Grundpfandrechten belastet werden.

1.2 Formalrechtliche Entstehung und Gestaltung

Zur Entstehung des Erbbaurechts bedarf es sowohl der Einigung zwischen dem Erbbauverpflichteten und dem Erbbauberechtigten über die Bestellung des Erbbaurechts (mittels notariell beurkundeten Vertrags) als auch der Eintragung im Grundbuch. Neben dem Vermerk als Belastung des Erbbaugrundstücks wird für das Erbbaurecht ein eigenes Grundbuchblatt angelegt (Erbbaugrundbuch).

Für die Dauer des Erbbaurechts verpflichtet sich der Erbbauberechtigte i. d. R. zur Zahlung eines Erbbauzinses an den Erbbauverpflichteten.