Nach dem Bezugserlass ist der Grund und Boden von Windkraftanlagen als Grundvermögen (Grundstücksart: unbebautes Grundstück) zu bewerten.
Zu der Frage, in welchem Umfang der Grund und Boden von Windkraftanlagen dem Grundvermögen zuzurechnen ist, wird die Auffassung vertreten, dass in Pachtfällen die vom Betreiber der Windkraftanlage gepachtete Fläche maßgebend ist.
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